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Der Chancengleichheitsplan hat das Ziel, das im Grundgesetz im Artikel III Abs. 2 verankerte Gleichberechtigungsgebot umzusetzen. Gemäß Artikel III Abs. 3 und gemäß Chancengleichheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 05.10.2005 darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt und/oder diskriminiert werden.